Beitragsordnung: Tourismusverband Schleswig-Holstein

Beitragsordnung des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein e.V.

(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15. Juni 2001)

§1

  1. Gemeinden, Städte, Landgemeinden und Ämter sowie deren Zusammenschlüsse zahlen folgenden Jahresbeitrag:
    0,025 Euro je Übernachtung in Beherbergungsbetrieben (inkl. Kurkliniken, Sanatorien, Jugendherbergen und Kinderheime) und Privatvermietungen der Gemeinde bzw. des Amtes,  0,006 Euro je Übernachtung auf Campingplätzen, mit Ausnahme der Jugendzeltlager der Gemeinde bzw. des Amtes.

    Grundlage für die Errechnung der Mitgliedsbeiträge sind die Übernachtungszahlen des Jahres 2000.
  2. Kreise zahlen folgenden Jahresbeitrag: 0,035 Euro je Einwohner des Kreises.
  3. Mitglieder nach § 4 (3), (4) der Satzung zahlen folgenden Jahresbeitrag:
    der Hotel- und Gaststättenverband Schleswig-Holstein 0,65 Euro je Mitglied des Verbandes, der Verband der Campingplatzhalter 1.500 Euro,  die Industrie- und Handelskammern zahlen jeweils 650 Euro.  Der Vorstand kann für beratende Mitglieder im Einzelfall einen anderen Beitrag festlegen.
  4. Tourismusvereine zahlen für das Gebiet der Gemeinde(n), für die sie tätig sind, den für Gemeinden gemäß Abs. 1 festgelegten Beitrag. Ist auch die betreffende Gemeinde Mitglied, so vermindert sich der Betrag auf 10 v.H. der Beitragsleistung der Gemeinde; der Beitrag beträgt jedoch mindestens 650 Euro.
  5. Mitglieder nach Abs. 1 und Abs. 4 zahlen ab dem Jahr 2002 45% des errechneten Beitrages.
  6. Der Mindestbeitrag beträgt 650 Euro.
  7. Der Höchstbeitrag beträgt 13.000 Euro.

§ 2

Für die Errechnung der Mitgliedsbeiträge sind die vollständigen Übernachtungsstatistiken des Jahres 2000 (inkl. Übernachtungen in Betrieben mit weniger als 9 Betten) und die Einwohnerzahlen, die sich aus der Fortschreibung des Statistischen Landesamtes für den 31.03.2000 ergeben, zugrunde zu legen.

§ 3

Die Mitglieder sind verpflichtet, vollständige und prüfbare Angaben der Geschäftsstelle des Verbandes zur Verfügung zu stellen.

Die Beitragsveranlagung kann vorläufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf der Grundlage der Mitgliedsangaben erfolgen.

Weichen die Feststellungen der Geschäftsstelle von den Mitgliedsangaben ab, entscheidet der Vorstand über die endgültige Festsetzung der Bemessungsgrundlage.

§ 4

Diese Beitragsordnung tritt mit dem 01.01.2002 in Kraft.