Künstlersozialkasse (KSK)
Jedes Unternehmen, das Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für das eigene Unternehmen oder für Dritte macht, und dabei Leistungen oder Werke von Künstlern oder Publizisten (sofern es sich dabei um natürliche Personen handelt) in Anspruch nimmt, ist zur Zahlung von Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet ist. Damit unterliegen alle Entgelte, die Unternehmen an selbständige Künstler oder Publizisten zahlen der Abgabepflicht. Da eine gesetzliche Meldepflicht besteht, müssen sich Unternehmen selbst und ohne besondere Aufforderung bei der KSK melden. Die Zahlungen erfolgen bis zu fünf Jahre rückwirkend. Wer seiner Meldepflicht bewusst nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen.
Der TVSH hat im Jahr 2008 eine Umfrage bezüglich des Wunsches nach einem Rahmenvertrag mit der KSK bei seinen Mitgliedern durchführt. Da die Mehrheit der Mitglieder Interesse an einem Rahmenvertrag bekundet hat, hat sich der TVSH daraufhin mit einem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt, der sich auf das Thema „Künstlersozialversicherung“ spezialisiert hat.
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